ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
dwo Reinhard Weixler
Pflanzengasse 5, 8020 Graz
T: 0316 213534
F: +43 316 213534 15
M +43 676 5046976
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www.weixler.org
www.dwo.co.at
UID: ATU 48743506
Mitgliedschaften: Wirtschaftskammer Graz
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Informationspflicht laut ECG
und Mediengesetz
Gültig ab 1.1.2006
1. Geltung
1.1. Die Werbeagentur DWO - Reinhard Weixler – im Folgenden
als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen
vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst
bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige
Angebot der Agentur bzw der Auftrag des Kunden, in dem der
Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen
zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der
Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die
Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch
Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die
Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden
aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und
Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich
aus dem Auftrag des Kunden bzw der Leistungsbeschreibung
oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle
Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen
und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen
Informationen und Unterlagen versorgen, die für die
Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von
allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des
Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst
während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der
Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass
Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende
Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu
prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung
derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde
die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche
Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme
Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die
Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen
und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt
entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in
jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig
auswählen und darauf achten, dass diese über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich,
die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn
er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage
währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem
Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung
von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse –
insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur –
entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde
mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der
vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs
verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer
Nachfrist weiter verzögert wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder
Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine
taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der
Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt,
zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der
urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält
die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar
in der Höhe von 25 % des über sie abgewickelten Werbeetats.
Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden
gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um
mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf
die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt
als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund
auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden,
gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der
Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne
jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht
anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab
Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung
gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. als
vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung
der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie
insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu
tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die
Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden
abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen,
außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur
schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
8.5. Rechnungen gelten 7 Tage nach Rechnungsdatum als
anerkannt. Ungerechtfertigte Abzüge werden mit zusätzlich
15.- Euro gebühr rückverrechnet. Rabatte gelten nur bei
fristgerechter Bezahlung und dürfen nach abgelaufener
Zahhlungsfrist nicht mehr angewandt werden. Bei nicht
fristgerechter Bezahlung werden Verzugszinsen, Mahn- und
Inkasso Spesen verrechnet.
8.6 Bei Beauftragung ist ausnahmslos eine Akontozahlung zu
leisten: Diese beträgt bei einer Gesamtauftragsbruttosumme
von bis EUR 25.000,00 50% der Gesamtauftragsbruttosumme,
darüber hinausgehend 30% der Gesamtauftragsbruttosumme bei
Beauftragung, 30% der Gesamtauftragsbruttosumme bei
Projektübergabe und 40% der Gesamtauftragsbruttosumme bei
Leistungsende. Fallen Projektübergabe und Leistungsende
zusammen, sind bei Beauftragung 40% der
Gesamtauftragsbruttosumme und bei Leistungsende 60% der
Gesamtauftragsbruttosumme zu bezahlen. Andere
Zahlungskonditionen bedürfen der beiderseitigen
schriftlichen Zustimmung (Sideletter).
8.7 Im Falle einer Teilabnahme (Projektbeendigung durch
Auftraggeber vor vollständiger Realisation, Übernahme von
Konzeptteilen ohne vollständige Abnahme, nicht autorisierte
Verwedung von Konzeptteilen usw.) gilt eine Ablöse von 100%
der vom Auftraggeber aus diesem Konzept konsumierten
Leistungen, mindestens aber 25% der Auftragssumme bzw. bei
ausgewiesenen Konzeptkosten 100% der Konzeptkosten
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur
ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung
zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der
Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen
Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt
im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen
an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im
Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und
Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der
Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde
keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den
präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von
Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten
Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die
präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus
Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen,
Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit –
insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des
Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im
vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur
nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die
Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs-
und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in
jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur
dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie
insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder
durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die
Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über
den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von
Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende
der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten
Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln
und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls
auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit
möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf
ihrem Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum
Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich,
jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung
durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu
begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur
zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur
alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der
Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im
Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom
Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen
Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht
werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem
Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter
Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze
durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie
erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur
für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der
Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen
anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen
der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird
das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich
zuständige österreichische Gericht vereinbart.